Im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans zur Windenergienutzung hat der Verband Region Stuttgart die potenziellen Windvorranggebiete BB-18 und BB-19 aus dem aktuellen Entwurf entfernt. Als Begründung wird eine sogenannte „visuelle Überlastung“ durch die Umzingelung von Ortslagen angeführt. Ein interfraktioneller Zusammenschluss von einigen Gemeinderät*innen der Gemeinde Grafenau hat die folgende gemeinsame Stellungnahme an den Verband Region Stuttgart eingereicht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Teilfortschreibung der Regionalplanung zur Windenergienutzung wurden die potenziellen Vorranggebiete BB-18 und BB-19 aus der Entwurfskulisse herausgenommen. Begründet wird dies mit der Vermeidung einer sogenannten „visuellen Überlastung“ durch die Umzingelung von Ortslagen. Die zugrundeliegende Methodik orientiert sich an der laufenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg und basiert auf einem kreisförmigen Betrachtungsansatz um die jeweilige Ortslage mit einem Radius von 3.500 m. Innerhalb dieses Kreises sind demnach zwei 60°-Sektoren – also insgesamt 120° – freizuhalten, um eine Überlastung des Landschaftsbildes zu vermeiden.
Diese Methodik wurde im Planungsausschuss am 13.09.2023 (Vorlage Nr. PLA 298/2023) vorgestellt und liegt der Streichung konfliktbehafteter Flächen zugrunde. Ziel ist es, akzeptierte Flächen zu erhalten und solche zu vermeiden, bei denen aus Sicht der Planer eine visuelle Belastung nicht vertretbar erscheint.
Trotz der nachvollziehbaren Intention, Planungssicherheit zu schaffen und Konflikte zu minimieren, möchten wir im Folgenden auf mehrere Bedenken und Schwächen dieses Vorgehens hinweisen:
Die herangezogene Rechtsprechung des OVG Magdeburg betrifft Einzelfallentscheidungen im immissionsschutzrechtlichen Kontext und bezieht sich somit auf konkrete Genehmigungsverfahren. Die Anwendung der dort entwickelten Maßstäbe auf die Regionalplanung erfolgt hier in verallgemeinerter Form. Dabei wird übersehen, dass eine Regionalplanung andere rechtliche Anforderungen erfüllen muss: Sie hat vorrangig eine raumordnerische Steuerungsfunktion und darf nicht durch starre Regeln ersetzt werden, die keine hinreichende Abwägung der vielfältigen Belange zulassen (vergleiche § 7 ROG).
Die pauschale Annahme, dass innerhalb eines 3.500 m-Radius um jede Ortslage zwei 60°-Sektoren freizuhalten sind, läuft Gefahr, der gebotenen differenzierten Betrachtung nicht gerecht zu werden. Die konkrete landschaftliche Wirkung kann erheblich von topographischen, siedlungsstrukturellen und gestalterischen Gegebenheiten abhängen – die Anwendung eines starren geometrischen Modells berücksichtigt dies nicht ausreichend und greift daher zu kurz.
Auch mit der dargestellten Methodik bleibt der Begriff der „visuellen Überlastung“ ein unbestimmter Planungsbegriff ohne normierte Bewertungsgrundlage. Sichtbeziehungen sind zweifellos relevante Belange – jedoch bedarf es für deren planerische Gewichtung einer nachvollziehbaren, differenzierten Bewertung. Die vorgelegte Sektor-Methode ist demgegenüber stark vereinfachend und birgt die Gefahr, potenziell geeignete Flächen aus planungstechnisch hinterfragbaren Gründen auszuschließen.
Die Herausnahme von Flächen auf Basis einer vereinfachten Methodik birgt das Risiko, dass die Region ihre gesetzlichen Flächenziele gemäß Windflächenbedarfsgesetz nicht erreichen wird. Bereits jetzt besteht die Herausforderung, ausreichend Vorrangflächen für Windenergie in Einklang mit den Bundeszielen zur Klimaneutralität bis 2045 zur Verfügung zu stellen. Das Planungsvorhaben sollte daher darauf ausgerichtet sein, alle objektiv geeigneten Flächen – auch bei bestehender Komplexität – differenziert zu bewerten, anstatt sie vorausgreifend auszusondern. Denn eine Garantie, dass auf allen ausgewiesenen Flächen zu einem späteren Zeitpunkt Windenergieanlagen errichtet werden, besteht nicht. Gründe dafür können Hinderungsgründe sein, die erst im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren erfasst werden, oder die Tatsache, dass die Eigentümer der Flächen diese für Windenergie nicht zur Verfügung stellen. Folglich ist nicht garantiert, dass sich durch die Ausweisung von Vorranggebieten zu einem späteren Zeitpunkt die Gefahr einer „visuellen Überlastung“ ergibt, da diese erst mit einer tatsächlichen Errichtung ergibt. Daher sollte diese Thematik in der Teilfortschreibung des Regionalplans zwar Berücksichtigung finden, jedoch kein Ausschlusskriterium von potenziellen Vorranggebieten darstellen.
Die Berücksichtigung der örtlichen Akzeptanz, wie sie in den Vorschlägen der Geschäftsstelle betont wird, ist ein richtiger und begrüßenswerter Schritt. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass strukturell wichtige Flächen allein aufgrund lokaler Vorbehalte aufgegeben werden – insbesondere dann nicht, wenn eine Gemeinde ausdrücklich ihre Zustimmung signalisiert hat oder wenn überörtliche Zielsetzungen eine strategische Bedeutung des Gebiets nahelegen.
Wir fordern die zuständigen Planungsträger auf, die in Rede stehenden Vorranggebiete nochmals mit Blick auf ihre objektive Eignung, raumordnerische Bedeutung und landschaftliche Verträglichkeit zu prüfen. Die verwendete Methodik kann ein Hilfsmittel im Rahmen der Abwägung sein, sollte aber nicht als starre Ausschlussregel verwendet werden. Die komplexen Anforderungen der Energiewende, die gesetzlichen Zielvorgaben und der verantwortungsvolle Umgang mit der Ressource „Raum“ erfordern ein ausgewogenes, differenziertes Planungsvorgehen.
Die Gemeinderätinnen
Rita Graf (Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Grafenau)
Annalisa Mornhinweg (Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Grafenau)
Carolin Pleß (Freie Wählervereinigung Grafenau)
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