{"id":1245,"date":"2025-07-23T08:30:21","date_gmt":"2025-07-23T08:30:21","guid":{"rendered":"https:\/\/gruene-grafenau.de\/?p=1245"},"modified":"2025-07-22T18:02:02","modified_gmt":"2025-07-22T18:02:02","slug":"stellungnahme-zur-2-offenlage-zur-teilfortschreibung-des-regionalplans-fuer-windvorranggebiete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gruene-grafenau.de\/index.php\/2025\/07\/23\/stellungnahme-zur-2-offenlage-zur-teilfortschreibung-des-regionalplans-fuer-windvorranggebiete\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zur 2. Offenlage zur Teilfortschreibung des Regionalplans f\u00fcr Windvorranggebiete"},"content":{"rendered":"<p>Im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans zur Windenergienutzung hat der Verband Region Stuttgart die potenziellen Windvorranggebiete <strong data-start=\"490\" data-end=\"509\">BB-18 und BB-19<\/strong> aus dem aktuellen Entwurf entfernt. Als Begr\u00fcndung wird eine sogenannte \u201evisuelle \u00dcberlastung\u201c durch die Umzingelung von Ortslagen angef\u00fchrt. Ein interfraktioneller Zusammenschluss von einigen Gemeinder\u00e4t*innen der Gemeinde Grafenau hat die folgende gemeinsame Stellungnahme an den Verband Region Stuttgart eingereicht:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/em><\/p>\n<p><em>im Rahmen der Teilfortschreibung der Regionalplanung zur Windenergienutzung wurden die potenziellen Vorranggebiete BB-18 und BB-19 aus der Entwurfskulisse herausgenommen. Begr\u00fcndet wird dies mit der Vermeidung einer sogenannten \u201evisuellen \u00dcberlastung\u201c durch die Umzingelung von Ortslagen. Die zugrundeliegende Methodik orientiert sich an der laufenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg und basiert auf einem kreisf\u00f6rmigen Betrachtungsansatz um die jeweilige Ortslage mit einem Radius von 3.500\u202fm. Innerhalb dieses Kreises sind demnach zwei 60\u00b0-Sektoren \u2013 also insgesamt 120\u00b0 \u2013 freizuhalten, um eine \u00dcberlastung des Landschaftsbildes zu vermeiden.<\/em><\/p>\n<p><em>Diese Methodik wurde im Planungsausschuss am 13.09.2023 (Vorlage Nr. PLA 298\/2023) vorgestellt und liegt der Streichung konfliktbehafteter Fl\u00e4chen zugrunde. Ziel ist es, akzeptierte Fl\u00e4chen zu erhalten und solche zu vermeiden, bei denen aus Sicht der Planer eine visuelle Belastung nicht vertretbar erscheint.<\/em><\/p>\n<p><em>Trotz der nachvollziehbaren Intention, Planungssicherheit zu schaffen und Konflikte zu minimieren, m\u00f6chten wir im Folgenden auf mehrere Bedenken und Schw\u00e4chen dieses Vorgehens hinweisen:<\/em><\/p>\n<p><em>Die herangezogene Rechtsprechung des OVG Magdeburg betrifft Einzelfallentscheidungen im immissionsschutzrechtlichen Kontext und bezieht sich somit auf konkrete Genehmigungsverfahren. Die Anwendung der dort entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be auf die Regionalplanung erfolgt hier in verallgemeinerter Form. Dabei wird \u00fcbersehen, dass eine Regionalplanung andere rechtliche Anforderungen erf\u00fcllen muss: Sie hat vorrangig eine raumordnerische Steuerungsfunktion und darf nicht durch starre Regeln ersetzt werden, die keine hinreichende Abw\u00e4gung der vielf\u00e4ltigen Belange zulassen (vergleiche \u00a7 7 ROG).<\/em><\/p>\n<p><em>Die pauschale Annahme, dass innerhalb eines 3.500\u202fm-Radius um jede Ortslage zwei 60\u00b0-Sektoren freizuhalten sind, l\u00e4uft Gefahr, der gebotenen differenzierten Betrachtung nicht gerecht zu werden. Die konkrete landschaftliche Wirkung kann erheblich von topographischen, siedlungsstrukturellen und gestalterischen Gegebenheiten abh\u00e4ngen \u2013 die Anwendung eines starren geometrischen Modells ber\u00fccksichtigt dies nicht ausreichend und greift daher zu kurz.<\/em><\/p>\n<p><em>Auch mit der dargestellten Methodik bleibt der Begriff der \u201evisuellen \u00dcberlastung\u201c ein unbestimmter Planungsbegriff ohne normierte Bewertungsgrundlage. Sichtbeziehungen sind zweifellos relevante Belange \u2013 jedoch bedarf es f\u00fcr deren planerische Gewichtung einer nachvollziehbaren, differenzierten Bewertung. Die vorgelegte Sektor-Methode ist demgegen\u00fcber stark vereinfachend und birgt die Gefahr, potenziell geeignete Fl\u00e4chen aus planungstechnisch hinterfragbaren Gr\u00fcnden auszuschlie\u00dfen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Herausnahme von Fl\u00e4chen auf Basis einer vereinfachten Methodik birgt das Risiko, dass die Region ihre gesetzlichen Fl\u00e4chenziele gem\u00e4\u00df Windfl\u00e4chenbedarfsgesetz nicht erreichen wird. Bereits jetzt besteht die Herausforderung, ausreichend Vorrangfl\u00e4chen f\u00fcr Windenergie in Einklang mit den Bundeszielen zur Klimaneutralit\u00e4t bis 2045 zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das Planungsvorhaben sollte daher darauf ausgerichtet sein, alle objektiv geeigneten Fl\u00e4chen \u2013 auch bei bestehender Komplexit\u00e4t \u2013 differenziert zu bewerten, anstatt sie vorausgreifend auszusondern. Denn eine Garantie, dass auf allen ausgewiesenen Fl\u00e4chen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Windenergieanlagen errichtet werden, besteht nicht. Gr\u00fcnde daf\u00fcr k\u00f6nnen Hinderungsgr\u00fcnde sein, die erst im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren erfasst werden, oder die Tatsache, dass die Eigent\u00fcmer der Fl\u00e4chen diese f\u00fcr Windenergie nicht zur Verf\u00fcgung stellen. Folglich ist nicht garantiert, dass sich durch die Ausweisung von Vorranggebieten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die Gefahr einer \u201evisuellen \u00dcberlastung\u201c ergibt, da diese erst mit einer tats\u00e4chlichen Errichtung ergibt. Daher sollte diese Thematik in der Teilfortschreibung des Regionalplans zwar Ber\u00fccksichtigung finden, jedoch kein Ausschlusskriterium von potenziellen Vorranggebieten darstellen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em>Die Ber\u00fccksichtigung der \u00f6rtlichen Akzeptanz, wie sie in den Vorschl\u00e4gen der Gesch\u00e4ftsstelle betont wird, ist ein richtiger und begr\u00fc\u00dfenswerter Schritt. Sie darf jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass strukturell wichtige Fl\u00e4chen allein aufgrund lokaler Vorbehalte aufgegeben werden \u2013 insbesondere dann nicht, wenn eine Gemeinde ausdr\u00fccklich ihre Zustimmung signalisiert hat oder wenn \u00fcber\u00f6rtliche Zielsetzungen eine strategische Bedeutung des Gebiets nahelegen.<\/em><\/p>\n<p><em>Wir fordern die zust\u00e4ndigen Planungstr\u00e4ger auf, die in Rede stehenden Vorranggebiete nochmals mit Blick auf ihre objektive Eignung, raumordnerische Bedeutung und landschaftliche Vertr\u00e4glichkeit zu pr\u00fcfen. Die verwendete Methodik kann ein Hilfsmittel im Rahmen der Abw\u00e4gung sein, sollte aber nicht als starre Ausschlussregel verwendet werden. Die komplexen Anforderungen der Energiewende, die gesetzlichen Zielvorgaben und der verantwortungsvolle Umgang mit der Ressource \u201eRaum\u201c erfordern ein ausgewogenes, differenziertes Planungsvorgehen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Gemeinder\u00e4tinnen<\/em><\/p>\n<p><em>Rita Graf (B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen, Ortsverband Grafenau)<\/em><\/p>\n<p><em>Annalisa Mornhinweg (B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen, Ortsverband Grafenau)<\/em><\/p>\n<p><em>Carolin Ple\u00df (Freie W\u00e4hlervereinigung Grafenau)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans zur Windenergienutzung hat der Verband Region Stuttgart die potenziellen Windvorranggebiete BB-18 und BB-19 aus dem aktuellen Entwurf entfernt. 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